Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Der Freundeskreis der Grundschule Holtermoor e.
V. möchte der Grundschule Holtermoor eine Spende in Höhe von 1.059,00 € für die
Anschaffung von Pausenspielen (Eurotherm-Schlange und Eurotherm-3D Hüpfspiel
mit Thermoplastik-Verlegung auf dem Schulhof) zukommen lassen.
Beschlussvorschlag:
Die Spende des Freundeskreises der Grundschule Holtermoor e. V. in Höhe von 1.059,00 € für die Anschaffung von Pausenspielen soll angenommen werden.