Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
An der Grundschule Ostrhauderfehn soll ein neuer Spielplatz entstehen. Mehrere Firmen aus der Gemeinde Ostrhauderfehn möchten sich finanziell an der Erneuerung beteiligen und erklären sich bereit folgende Summe zu spenden:
1. Horn Bauunternehmen 200,00 €
2. PGB-Montagen 200,00 €
3. Rechtsanwälte Weidemeier & Schuppert 150,00 €
4. Ennens GmbH & Co KG 200,00 €
5. Würdemann Tiefbau GmbH 150,00 €
6. Maler Schnau 200,00 €
7. Kannegiesser Elektronik GmbH 200,00 €
8. Fehntjer Baustoffhandel 200,00 €
9. Modehaus Wreesmann 200,00 €
10. Nordwest Tore GmbH 200,00 €
11. Stefan Janßen Partyservice 100,00 €
12. Hauke & van Mark GmbH 200,00 €
Insgesamt: 2.200,00 €
Beschlussvorschlag:
Die Spenden der o.g. Firmen in Höhe von insgesamt 2.200,00 € sollen angenommen werden.