Betreff
Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG
Vorlage
BV/163/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung:

Im neuen Abs. 5 des § 81 NKomVG (NKomVG Novelle 2016) wird geregelt, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit mitteilen muss, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt.

 

In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

 

Eine Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.

 

Die Gemeinde macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat. Die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung.

 

Mit der Übergangsvorschrift des § 180 Abs. 5 NKomVG wird klargestellt, dass die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten nach § 81 Abs. 5 NKomVG für Hauptverwaltungsbeamte, die am 1.11.2016 bereits im Amt waren, mit der Maßgabe gilt, dass die Mitteilung bis zum 31.1.2018 zu machen ist.

 

Die Mitteilung des Bürgermeisters Harders an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG ist für die Mitglieder des Rates als Anlage beigefügt.  


Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme