Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG i. V. m. §
25a Abs. 2 Gemeindehaushalts- und kassenverordnung ist über die Annahme und
Vermittlung von Zuwendungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an
Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Die Volksbank Westrhauderfehn eG möchte für die Kinderkrippe Wüppsteertjes eine Kinderkarre im Wert von 3.600,00 € aus dem Erlös der Gewinnsparaktion anschaffen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, der Anschaffung der Kinderkarre im Wert von 3.600,00 € für die Kinderkrippe Wüppsteertjes durch die Volksbank eG Westrhauderfehn zuzustimmen.