Betreff
Verzicht auf die Aufstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen bis 2020
Vorlage
BV/068/2023
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 179 Abs. 1 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) kann die Kommune durch Beschluss der Vertretung davon absehen, einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs 4 NKomVG für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 aufzustellen.


Der Rat beschließt den Verzicht zur Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen bis 2020.