Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
Gemeindehaushalts- und kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung
von Zuwendungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Der Flüchtlingsstützpunkt der Gemeinde Ostrhauderfehn soll für seine Arbeit eine weitere Spende in Höhe von 10.000,00 € von der “Ein Herz für Ostfriesland GmbH” erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Spende der “Ein Herz für Ostfriesland GmbH” in Höhe von 10.000,00 € für die Arbeit des Flüchtlingsstützpunktes anzunehmen.