Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 Gemeindehaushalts- und
kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen zu
entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an
Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spenden sollen angenommen werden:
Am 8. Juli 2023 findet auf dem Gelände des Jugendcafes “Am Waggon” das
Open Air Festival “Tanz am Gleis” statt.
Für die Durchführung der Veranstaltung möchte die Sparkasse LeerWittmund
2.000,00 € und die Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn eG maximal 1.000,00 €
spenden.
Bei der Spende der Sparkasse handelt es sich um einen Festbetrag. Die Raiffeisenbank beteiligt sich an Anschaffungskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt für die Durchführung der Veranstaltung “Tanz am Gleis”, die Spenden der Sparkasse LeerWittmund sowie der Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn eG von insgesamt 3.000,00 € anzunehmen.