Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung
der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und
Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an
Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Der
Flüchtlingsstützpunkt der Gemeinde Ostrhauderfehn soll eine Spende in Höhe von
10.000,00 € von der gemeinnützigen GmbH “Ein Herz für Ostfriesland” erhalten.
Die Spende soll für die Arbeit im Flüchtlingsstützpunkt verwendet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Spende der GmbH “Ein Herz für Ostfriesland” über 10.000,00 € für die Arbeit des Flüchtlingsstützpunktes der Gemeinde Ostrhauderfehn, anzunehmen.