Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung
der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und
Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an
Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Die Volksbank eG
Westrhauderfehn möchte der Kinderfeuerwehr Ostrhauderfehn für die Anschaffung
von Ausbildungsmaterial 800,00 € spenden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Spende der Volksbank Westrhauderfehn in Höhe von 800,00
€ für die Kinderfeuerwehr anzunehmen.