Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Die gemeinnützige GmbH „Ein Herz für Ostfriesland“ möchte der Gemeinde Ostrhauderfehn für die Arbeit des Flüchtlingsstützpunktes 5.000,00 € spenden.
Beschlussvorschlag:
Die Spende der “Ein Herz für Ostfriesland” GmbH für den Flüchtlingsstützpunkt der Gemeinde Ostrhauderfehn in Höhe von 5.000,00 €, soll angenommen werden.