Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spenden sollen angenommen werden:
Frau M. aus Ostrhauderfehn, möchte
1. 2.000,00 € zur Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr und
2. 500,00 € zur
Förderung der Kinder- und Jugendarbeit Waggon
spenden.
Beschlussvorschlag:
Die Spende von Frau M. aus Ostrhauderfehn, in Höhe von 2.500,00 € soll angenommen werden.