Sachverhalt/Begründung:
Der Niedersächsische Landtag hat mit der Einführung des § 182 NKomVG (sh. interne Anlage 2) die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, dass der Gemeinderat eine rechtssichere Delegation einzelner Zuständigkeiten auf den Verwaltungsausschuss vornimmt.
Die Übertragung und die Einschränkung von Zuständigkeiten ist abschließend im NKomVG geregelt.
Die getroffenen Regelungen finden ausschließlich dann Anwendung, wenn der Bundestag eine nationale epidemische Lage nach dem Infektionsschutzgesetz oder der Niedersächsische Landtag eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite feststellt bzw. festgestellt hat.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsauschuss (Hauptausschuss) beschließt anstelle des Gemeinderates (Vertretung) längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage aus Anlass der Corona-Pandemie über folgende Angelegenheiten (§ 58 NKomVG):
1. ……………………
2. ……………………
3. …………………..
4.
…
(Die Zuständigkeiten
des Gemeinderates nach § 58 NKomVG, die im Falle einer epidemischen Lage auf
den Verwaltungsausschuss übertragen werden sollen, muss der Gemeinderat im
Einzelnen festlegen.
Eine Übersicht der
Aufgaben nach § 58 NKomVG ist für die Ratsmitglieder als Anlage 1 beigefügt.)
Diese Regelungen finden dann Anwendung, wenn aus Anlass der Corona-Pandemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt worden ist.