Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Die Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn eG möchte der Kindertagesstätte Fehnwichtel aus den Erlösen des Gewinnsparens einen Kinderbus im Wert von 3.000,00 € schenken.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Schenkung eines Kinderbusses im Wert von 3.000,00 € durch die Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn eG anzunehmen.