Betreff
Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG; hier: Kindertagesstätte Fehnwichtel
Vorlage
BV/102/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung:

Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.

 

Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.

 

Die Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn eG möchte der Kindertagesstätte Fehnwichtel aus den Erlösen des Gewinnsparens einen Kinderbus im Wert von 3.000,00 € schenken.


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, die Schenkung eines Kinderbusses im Wert von 3.000,00 € durch die Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn eG anzunehmen.