Sachverhalt/Begründung:
Ratsmitglied Werner Coordes hat seinen Wohnsitz zum 03.07.2019 in eine andere Gemeinde verlegt.
Dies hat zur Folge, dass Herr Coordes gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nicht mehr wählbar ist und somit seinen Sitz im Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn verliert.
Dies ist durch den Rat gemäß § 52 Abs. 2 NKomVG zu Beginn seiner nächsten Sitzung durch Beschluss festzustellen.
Auf die nach § 52 Abs. 2 NKomVG bestehende Möglichkeit zur Stellungnahme wurde Ratsmitglied Coordes hingewiesen.
Mit der Feststellung des Sitzverlustes endet die Mitgliedschaft von Herrn Coordes im Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn.
Beschlussvorschlag:
Der Rat stellt den Sitzverlust von Ratsmitglied Werner Coordes durch Verlust der Wählbarkeit (Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde) fest.