Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Für die Arbeiten am Schulwald der Grundschule
Ostrhauderfehn fallen laut Berechnung der Ludwig Würdemann GmbH Kosten in Höhe
von 2.824,76 € an.
Die Firma Würdemann GmbH möchte für die Anlegung des Schulwaldes spenden
und die Arbeiten unentgeltlich ausführen.
Beschlussvorschlag:
Die Spende der Firma Würdemann GmbH im Wert von 2.824,76 € soll angenommen werden.