Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur
Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und
Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an
Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Die Volksbank
Westrhauderfehn eG möchte der Gemeinde Ostrhauderfehn für die Ausrichtung der
Feierlichkeiten zur 250-Jahr-Feier 1.500,00 € spenden.
Da die Volksbank eG Westrhauderfehn in diesem Jahr bereits 1.500,00 € für andere Zwecke gespendet hat, ist eine Vorlage im Rat nötig, da der Gesamtbetrag der Spenden die Wertgrenze der VA-Zuständigkeit (2.000,00 €) ] überschreitet.
Beschlussvorschlag:
Die Spende der Volksbank Westrhauderfehn eG in Höhe von 1.500,00 € soll angenommen werden.