Betreff
Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG; hier: Gemeinde Ostrhauderfehn
Vorlage
BV/108/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung:

Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.

 

Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.

 

Folgende Spende soll angenommen werden:

 

Die Volksbank Westrhauderfehn eG möchte der Gemeinde Ostrhauderfehn für die Ausrichtung der Feierlichkeiten zur 250-Jahr-Feier 1.500,00 € spenden.

 

Da die Volksbank eG Westrhauderfehn in diesem Jahr bereits 1.500,00 € für andere Zwecke gespendet hat, ist eine Vorlage im Rat nötig, da der Gesamtbetrag der Spenden die Wertgrenze der VA-Zuständigkeit (2.000,00 €) ] überschreitet.


Beschlussvorschlag:

Die Spende der Volksbank Westrhauderfehn eG in Höhe von 1.500,00 € soll angenommen werden.