Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111
Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der
Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung
von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Ein ortsansässiges Bauunternehmen möchte den
Feuerwehren eine Spende in Höhe von 6.000,00 € zukommen lassen. Hiervon sollen
Ausrüstungsgegenstände für die Wehren angeschafft werden.
Beschlussvorschlag:
Annahme der Spende in Höhe von 6.000,00 € des ortsansässigen Bauunternehmens für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen.