Betreff
Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NKomVG; hier: Freiwillige Feuerwehren
Vorlage
BV/001/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.

 

Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.

 

Folgende Spende soll angenommen werden:

 

Ein ortsansässiges Bauunternehmen möchte den Feuerwehren eine Spende in Höhe von 6.000,00 € zukommen lassen. Hiervon sollen Ausrüstungsgegenstände für die Wehren angeschafft werden.

 


Beschlussvorschlag:

Annahme der Spende in Höhe von 6.000,00 € des ortsansässigen Bauunternehmens für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen.