Betreff
Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gem. § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NkomVG
Vorlage
BV/199/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung:

 

In Abs. 5 des § 81 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) wird geregelt, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit mitteilen muss, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt.

In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

 

Eine Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.

 

Die Gemeinde macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat. Die Bekanntmachung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung.

 

Die Mitteilung des Bürgermeisters Harders an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG ist für die Mitglieder des Rates als Anlage beigefügt.


Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme