Sachverhalt/Begründung:
In Abs. 5 des § 81 NKomVG (Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz) wird geregelt, dass der Hauptverwaltungsbeamte der
Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner
Amtszeit mitteilen muss, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche
auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem
Zeitpunkt ausübt.
In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit,
die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die
Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben
werden.
Eine
Beratung über die Mitteilung darf nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Gemeinde macht ortsüblich bekannt, welche Nebentätigkeiten
der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat. Die Bekanntmachung
erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung.
Die Mitteilung des Bürgermeisters Harders an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG ist für die Mitglieder des Rates als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme