Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der
Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Für die Anschaffung einer
“Starke Kinderkiste” für ein Projekt des Präventionsverbundes Ostrhauderfehn
möchten die Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn 500,00 € spenden.
Da die Raiffeisenbank in diesem Jahr bereits eine Spende getätigt hat, muss
über diese Annahme der Rat entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Spende der Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn in
Höhe von 500,00 € für die Anschaffung einer “Starke Kinderkiste” anzunehmen.