Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Der Förderverein „Freundeskreis der GS Holtermoor“ möchte für die Schulhofumgestaltung im Rahmen der Baumaßnahme an der Grundschule Holtermoor 10.400,00 € spenden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Spende des Fördervereins für die Schulhofumgestaltung in Höhe von 10.400,00 € anzunehmen.