Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur
Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und
Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an
Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Die Jugendfeuerwehr
Holterfehn möchte ein neues Zelt anschaffen.
Die Firma Ludwig Würdemann möchte die Jugendfeuerwehr bei der Anschaffung
unterstützen und ist bereit hierfür 2.500,00 € zu spenden.
Beschlussvorschlag:
Die Spende in Höhe von 2.500,00 € der Firma Ludwig Würdemann soll für die Anschaffung eines Zeltes der Jugendfeuerwehr Holterfehn angenommen werden.