Betreff
Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 7 NkomVG
Vorlage
BV/110/2016
Art
Beschlussvorlage beendet

Sachverhalt/Begründung:

Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.

 

Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.

 

Die Jugendfeuerwehr Holterfehn möchte ein neues Zelt anschaffen.
Die Firma Ludwig Würdemann möchte die Jugendfeuerwehr bei der Anschaffung unterstützen und ist bereit hierfür 2.500,00 € zu spenden.


 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Spende in Höhe von 2.500,00 € der Firma Ludwig Würdemann soll für die Anschaffung eines Zeltes der Jugendfeuerwehr Holterfehn angenommen werden.