Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Die Firma Ludwig Würdemann GmbH, Ostrhauderfehn, möchte den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ostrhauderfehn für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen 7.500,00 € spenden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Spende der Firma Ludwig Würdemann GmbH in Höhe von 7.500,00 € für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehren der Gemeinde Ostrhauderfehn anzunehmen.