a) Beschluss über die Zahl der Beigeordneten für die Dauer der Wahlperiode
b) Feststellungsbeschluss zur Bestimmung der Beigeordneten und der Stellvertreter*innen
Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt
dadurch, dass die Fraktionen und Gruppen Mitglieder entsprechend der Zahl der
bei der Verteilung auf sie entfallenen Sitze benennen.
Die Sitzverteilung wird nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren
vorgenommen. Bei einem Losentscheid zieht die/der Ratsvorsitzende das Los und
der Rat fasst den die Sitzverteilung und -besetzung feststellenden Beschluss der auch mögliche
Grundmandatsinhaber nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG mit einbezieht.
Wenn in den Gemeinden, die dazu berechtigt sind
(möglich in Gemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat), die Zahl
der Beigeordneten um zwei erhöht werden soll, dann bedarf das eines
Ratsbeschlusses, der vor der Verteilung der Sitze gefasst werden muss.
Nach dem Beschluss ist für jede/n Beigeordnete*n und Grundmandatsinhaber*in von der Fraktion oder Gruppe, die das Mitglied benannt hat, ein Vertreter zu bestimmen. Eine Fraktion oder Gruppe mit nur einem Mitglied kann zwei Vertreter benennen. Gesetzlich ist geregelt, dass sich Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, untereinander vertreten. Die Zugehörigkeit zur gleichen Fraktion oder Gruppe ist nicht Voraussetzung.
Beschlussvorschlag:
a) Es ist ein Beschluss über die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss für die Dauer der Wahlperiode zu fassen.
b) Es ist ein Feststellungsbeschluss zur Bestimmung der Beigeordneten und deren Stellvertreter*innen zu fassen.