Der Rat nimmt die Ausführungen des Bürgermeisters über seine anzeigenpflichtigen Nebentätigkeiten zustimmend zur Kenntnis.
Bürgermeister Harders führt aus, dass in Abs. 5 des § 81
NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) geregelt sei, dass der
Hauptverwaltungsbeamte der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des ersten Jahres seiner Amtszeit mitteilen müsse, welche anzeigepflichtigen
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten
Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen
Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübe.
In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit,
die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die
Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben
werden.
Eine
Beratung über die Mitteilung dürfe nur in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Gemeinde mache dann ortsüblich bekannt, welche
Nebentätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamte nach Satz 1 mitgeteilt hat. Die
Bekanntmachung erfolge innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung.
Die Mitteilung des Bürgermeisters Harders an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG sei der Ladung als Anlage beigefügt. Außerdem stellt Bürgermeister Harders seine Nebentätigkeiten mit Auftraggeber / Arbeitgeber, zeitlichem Umfang und Höhe der daraus erzielten Einkünfte noch einmal mündlich vor.