Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Rat fasst einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss für die vorgelegte Friedhofsgebührenordnung mit der Änderung, dass die Unterhaltungsgebühr für Gräber auf dem Gemeinschaftsgrabfeld nach der Äquivalenzziffernkalkulation (also 64,00 € bzw. 61,00 €) berechnet werden sollen.  


Bürgermeister Harders erläutert, dass aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung, der zum 01.01.2023 eingeführten Umsatzsteuerpflicht sowie der in der neuen Friedhofsordnung festgeschriebenen Möglichkeit, die Unterhaltungspflicht für Gräber unter bestimmten Voraussetzungen zurückgeben zu können, eine Neuberechnung der Gebührensätze erforderlich sei. Für die neuen Gebührensätze wurden die ermittelten Einsatzzeiten und Personalkosten der auf dem Friedhof eingesetzten Bediensteten zugrunde gelegt.

 

Der Entwurf der neuen Friedhofsgebührenordnung, in dem die Änderungen und Ergänzungen farblich gekennzeichnet sind, war der Ladung beigefügt. Zum Vergleich lag die bislang geltende Friedhofsgebührenordnung ebenfalls bei.

 

Bürgermeister Harders weist außerdem noch darauf hin, dass die Gebühren zu § 4 Ziff. IV Buchst. b. und c. noch einmal nach dem Belegungsgrad neu berechnet wurden. Eine Berechnung anhand der in Anspruch genommenen Fläche, so wie in dem übersandten Entwurf, habe zur Folge, das seine Erdbestattung auf dem Gemeinschaftsgrabfeld (Platzbedarf 2 qm) achtmal so hoch sei wie für eine Urnenbestattung (Platzbedarf 0,25 qm). Dieser Unterschied sei zu groß, als dass man es der / dem Bürger*in plausibel erklären könne. Bei einer Berechnung anhand des Belegungsgrades ergebe sich eine Gebühr für eine Erdbestattung von 64,00 € und für eine Urnenbestattung von 61,00 €. Das sei leichter zu vermitteln.

 

Der Verwaltungsausschuss habe hier unter Berücksichtigung der in § 4 Ziff. IV Buchst. b. und c. geänderten Gebühren bei einer Stimmenthaltung einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst.

 

Auf Anfrage des Ratsmitglieds Schlörmann wird erläutert, dass die in der Satzung ausgewiesenen Beträge Netto-Beträge seien und soweit erforderlich darauf noch Umsatzsteuern erhoben werden müssen.