Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Rat beschließt einstimmig die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt, dass von der Option Gebrauch gemacht wird, weiterhin das alte Recht anzuwenden.

 


Durch den § 2 b Umsatzsteuergesetz wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Bisher waren die Kommunen nur dort Umsatzsteuerpflichtig, wo sie einen Betrieb gewerbliche Art betrieben hat (Umsatzgrenze 30.678 €). Dies wurde jetzt durch den § 2 b UStG geändert. Der Betrieb gewerblicher Art ist nicht mehr Grundlage für die Umsatzsteuerpflicht, sondern die wirtschaftliche Betätigung generell. Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Option eingeräumt bis längstens zum 31.12.2020 auf die Anwendung des neuen Rechts zu verzichten. Diese Erklärung kann nur bis zum 31.12.2016 abgegeben werden, sie kann aber jederzeit mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden.