Sitzung: 25.11.2020 Rat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/178/2020
Der Rat beschließt bei 5 Gegenstimmen ohne Enthaltungen, dass der
Verwaltungsausschuss anstelle des Gemeinderates längstens für die Dauer einer
festgestellten epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes oder einer festgestellten epidemische Lage von
landesweiter Tragweite nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes
über den öffentlichen Gesundheitsdienst über folgende Angelegenheiten (§ 58
NKomVG) beschließt:
1. Beschluss
über über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen
nach Maßgabe der §§ 117 und 119 NKomVG (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG)
2. Beschluss
über Verfügungen über Vermögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und
Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung
von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform
des privaten Rechts (§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG)
3. Beschluss
über die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung
besteht (§ 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG)
4. Beschluss
über Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern
von Ausschüssen oder mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten (§ 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG)
5. Abschließende
Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG) einschließlich dem Abschluss von
städtebaulichen Verträgen
6. Beschluss
über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
nach § 111 Abs. 7 NKomVG
7. Beschluss
von beamtenrechtlichen Entscheidungen nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz.
Bürgermeister Harders berichtet, dass der Niedersächsische Landtag mit der
Einführung des § 182 NKomVG die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen hat, dass
der Gemeinderat eine rechtssichere Delegation einzelner Zuständigkeiten auf den
Verwaltungsausschuss vornehmen kann. Dieses seien insbesondere die Aufgaben aus
dem Katalog des § 58 NKomVG, aber auch zugewiesene Aufgaben nach
spezialgesetzlichen Regelungen.
Diese Regelungen fänden dann Anwendung, wenn aus Anlass der Corona-Pandemie
eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite
nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst festgestellt wurde.
Bürgermeister Harders erläutert weiterhin, dass nach der jetzt
beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes diese epidemische Lage
grundsätzlich immer nach maximal vier Wochen erneut überprüft und dann ggf.
verlängert werde. Bauleitplanungsverfahren seien ohnehin unter Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen. Außerdem seien nach der Vorschrift des § 182 NKomVG gefasste
Beschlüsse unverzüglich zu veröffentlichen.
Ratsmitglied Janssen äußert, dass nicht alle Angelegenheiten so dringlich seien, dass sie kurzfristig entschieden werden müssten. Er schlägt vor, für den Bereich Bauleitplanung den Zusatz aufzunehmen, nur laufende Projekte zu berücksichtigen, keine neuen.
Ratsvorsitzende Groote hält fest, dass diese Übertragung der Beschlusszuständigkeit nur für die Dauer der pandemischen Lage gilt und ein gefasster Beschluss unverzüglich zu veröffentlichen ist. Dieses sollte in den Beschlussvorschlag aufgenommen werden, damit die Sache klarer wird.
Ratsmitglied Krummen merkt an, dass diese Lösung maximal für vier Wochen gilt und dann nur durch neuen Beschluss durch Bund und Land verlängert wird. Nur, wenn und solange Bund und Land die pandemische Lage feststellen gilt auch dieser Beschluss. Ziel dieser gesetzlichen Regelung sei es, die Handlungsfähigkeit der Verwaltung und der Gemeinden zu erhalten.
Bürgermeister Harders führt aus, dass von der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich nur Gebrauch gemacht wird, wenn keine Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit mehr möglich oder zulässig sind. (red. Anmerkung: Für die Dauer der Übertragung muss der VA im Einzelfall beschließen, nicht der Rat!)
Ratsmitglied Ertwiens-Buchwald spricht sich gegen diesen Beschluss aus, da hierdurch die Einzelratsmitglieder, die keinen Sitz im Verwaltungsausschuss haben, in ihren Rechten beschnitten werden. Als Einzelratsmitglied habe er dann keine Einflussmöglichkeiten mehr.
Bürgermeister Harders teilt mit, dass vor jeder Sitzung des VA eine Informationsveranstaltung stattfindet, an der die Einzelratsmitglieder, so sie denn wollen, auch teilnehmen und ihre Meinung und Argumente kundtun können.
Ratsmitglied Tanculski stellt fest, dass, wenn keine Ratssitzung stattfinden darf, auch keine Fraktionssitzung stattfinden dürfe.