Der Rat beschließt en bloc mehrheitlich mit 19 Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen den vorlegten Entwurf des Einzelhandelskonzeptes als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, über die dargestellte räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche sowie über die Sortimentsliste mit den entsprechenden Ansiedlungsregeln entsprechend dem vorstehenden Abschnitt über die zu beschließenden Kernelemente (1, 2, 3a, 3b).

 


Die cima Beratung + Management GmbH wurde mit der Erstellung eines Einzelhandelskonzepts beauftragt. Es hat eine Erhebung des Einzelhandels stattgefunden und das Konzept enthält die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen sowie eine ortsspezifische Liste mit zentrenrelevanten Sortimenten.

 

Das Konzept wird als Entscheidungsgrundlage dienen für die politische und fachliche Diskussion und kann der Bauleitplanung eine rechtssichere Begründung und damit Steuerungs- und Lenkungsmöglichkeit liefern.

 

Der Entwurf des Einzelhandelskonzepts wurde den Ratsmitgliedern im März 2020 vorgelegt. In der Bauausschusssitzung wurde es von einem Mitarbeiter der cima vorgestellt.

 

Anlässlich der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16. März 2020 wurde die Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept der Gemeinde vertagt. In der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 27. April 2020 sprach sich die Mehrheit der Beigeordneten für die Beschlussfassung über den vorgelegten Entwurf aus.

 

Weitere offene Fragen wurden in einer gemeinsamen Fraktionssitzung am 19. Mai 2020 mit den anwesenden Ratsmitgliedern geklärt.

 

In der dieser Ratssitzung vorangegangenen Sitzung des Gemeindeentwicklungs- und Bauausschusses wurden noch einmal eingehend die verkehrlichen Wirkungen konkreter Planvorgaben vorgestellt und besprochen sowie eine Beurteilung der Einzelhandelsentwicklung in Ostrhauderfehn unter landesplanerischen Gesichtspunkten durch die Konzept aufstellende Firma vorgetragen und diskutiert.

 

Bürgermeister Harders trägt vor, dass es nach Mitteilung der cima notwendig ist, das Einzelhandelskonzept als ein städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beschließen. Hierdurch soll die nachhaltige Einzelhandelsentwicklung in der Gemeinde Ostrhauderfehn gewährleistet werden. Das Einzelhandelskonzept ist dann verbindlich im Rahmen der jeweiligen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus sollte Beschluss über die Sortimentsliste und die Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche (für die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels) gefasst werden.

 

Daraus ergeben sich folgende zu beschließende Kernelemente:

 

1. Das vorgelegte Einzelhandelskonzept wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.

 

2. Beschluss über die Zentrenstruktur / das Zentrenkonzept gem. Kapitel 6 des Einzelhandelskonzeptes einschließlich der räumlichen Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche mit dem Hauptzentrum Ostrhauderfehn und dem Nebenzentrum Idafehn (Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche).

 

3 a) Beschluss über die im Einzelhandelskonzept dargestellte Sortimentsliste mit der ortsspezifischen Festlegung der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente lt. Kapitel 7 des Einzelhandelskonzeptes.

 

3 b) Beschluss über die verbindliche Zuweisung der definierten Sortimente zu den Standortbereichen (Ansiedlungsregeln).

 

Bürgermeister Harders bietet den Ratsmitgliedern an, noch weitere Ausführungen zum Inhalt des Einzelhandelskonzeptes zu machen. Hierauf wird verzichtet. Auf die Eröffnung der Aussprache erfolgen keine Wortmeldungen der Ratsmitglieder.