Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Rat beschließt einstimmig, dass Daten gemäß §§ 37 und 34 BMG zur Erfüllung kommunaler Aufgaben innerhalb der Behörde genutzt werden dürfen. Hierbei sind alle gesetzlichen sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten. Der Bürgermeister erlässt eine verwaltungsinterne Regelung wie und in welcher Form die Daten genutzt werden dürfen.


Die Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat mitgeteilt, dass es regelmäßig zu Anfragen kommt, unter welchen Voraussetzungen Melderegisterdaten von der Meldebehörde an andere Stellen innerhalb der Kommune weitergegeben werden dürfen.

Für die Erfüllung von Aufgaben innerhalb der Verwaltung ist es erforderlich, in bestimmten Fällen auf die gespeicherten Daten des Melderegisters zuzugreifen.

 

Gemäß § 37 BMG dürfen von der Meldebehörde die in § 3 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten und Hinweise innerhalb der Verwaltungseinheit unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BMG weitergegeben werden.

D. h. eine Weitergabe ist dann zulässig, wenn die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.

 

Bislang hat die Daten anfordernde Stelle über die Feststellung der Erforderlichkeit der Daten für ihre Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung entschieden.

Dies verlief in der Vergangenheit bei der Gemeinde Ostrhauderfehn ohne Probleme.

 

Da der Datenschutz in der Gemeinde Ostrhauderfehn aber einen hohen Stellwert hat und um eventuellen Problemen in Zukunft vorzubeugen, soll für die Handhabung die Empfehlung der Niedersächsischen Landesbeauftragten für Datenschutz Anwendung finden.

 

Die Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung durch Ratsbeschluss zu regeln, dass Daten gemäß §§ 37 und 34 BMG zur Erfüllung kommunaler Aufgaben innerhalb der Behörde genutzt werden dürfen. Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit aber nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

Wie und in welcher Form die Daten abgerufen werden können, ist vom Leiter der Behörde (Bürgermeister) schriftlich festzulegen.