Der Rat beschließt einstimmig die Annahme der Spende in Höhe von 6.000,00 € des ortsansässigen Bauunternehmens für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die örtlichen Feuerwehren.
Gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2
der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ist über
die Annahme und Vermittlung von Schenkungen zu entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und
angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt
werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck
gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Ein ortsansässiges Bauunternehmen möchte den Feuerwehren eine Spende in Höhe von 6.000,00 € zukommen lassen. Hiervon sollen Ausrüstungsgegenstände für die Wehren angeschafft werden.