Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Rat nimmt die Mitteilung des Bürgermeisters gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG zur Kenntnis.


Im neuen Abs. 5 des § 81 NKomVG (NKomVG Novelle 2016) wird geregelt, dass der Hauptverwaltungsbeamte der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit mitteilen muss, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt.

 

In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.

 

Mit der Übergangsvorschrift des § 180 Abs. 5 NKomVG wird klargestellt, dass die Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten nach § 81 Abs. 5 NKomVG für Hauptverwaltungsbeamte, die am 1.11.2016 bereits im Amt waren, mit der Maßgabe gilt, dass die Mitteilung bis zum 31.1.2018 zu machen ist.

 

Seine Nebentätigkeiten (Geschäftsführung Gemeinde Ostrhauderfehn Grundstücks GmbH, Präsidiumsmitglied Nds. Städte- und Gemeindebund, Stellv. Mitglied im Prüfungsausschuss des Nds. Studieninstituts für komm. Verwaltung und Aufsichtsratsvorsitz bei der Raiffeisenbank Strücklingen-Idafehn) werden vom Bürgermeister vorgetragen. Die Mitteilung des Bürgermeisters an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG war außerdem der Beschlussvorlage für die Mitglieder des Rates als Anlage beigefügt.