Gruppensprecher Steenblock beantragt im Namen der Gruppe SPD/Grüne/Linke die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes “Bau einer Entlastungsstraße für die KiTa an der Hauptstraße” als Dringlichkeitsantrag gemäß § 6 der Geschäftsordnung und legt einen entsprechend formulierten Antrag vor.

 

Es seien in den letzten Tagen viele Gespräche geführt worden, viele Eltern hätten die Beweggründe der Gruppe SGL nicht verstanden. Er möchte die Gelegenheit nutzen und unter diesem Tagesordnungspunkt Lösungsvorschläge  diskutieren und eine Lösung innerhalb einer kürzeren Frist als dem einen Jahr finden. Daher dieser Dringlichkeitsantrag nach § 6 der Geschäftsordnung.

 

Er bittet die Ratsmitglieder, diesen Antrag zuzulassen und das Thema zu diskutieren.

 

Ratsvorsitzender Laaken stellt fest, dass die Aussprache über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages sich nicht mit dem Inhalt sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen darf. Eine sachliche Diskussion erfolge erst, wenn der Antrag auf die Tagesordnung genommen wurde.

 

Die erforderliche 2/3 Mehrheit beträgt bei 27 Ratsmitgliedern 18 Ratsmitglieder.

 

Bürgermeister Harders bezieht sich auf § 59 III NKomVG und die Definition der Zulässigkeit eines Dringlichkeitsantrages im entsprechenden Kommentar. Unzulässig sei ein solcher Dringlichkeitsantrag, wenn zu der betreffenden Angelegenheit die Einberufung einer neuen Sitzung mit fristgemäßer oder verkürzter Ladungsfrist für die Sache unschädlich möglich ist.

Eine Einberufung des zuständigen Verwaltungsausschusses sei möglich, ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können.

 

Da die Dringlichkeit nicht gegeben ist, ist der Antrag aus formalen Gründen nicht zulässig.

 

Gruppensprecher Steenblock teilt mit, es gehe ihm nicht darum, einen Beschluss fassen zu lassen. Die Tagesordnungserweiterung nach § 59 sei sehr wohl möglich. Es gehe ihm nur um die Durchführung einer Beratung. Im Fall einer reinen Information sei nicht einmal die 2/3 Mehrheit sondern eine einfache Mehrheit zur Erweiterung der Tagesordnung nötig. Die Schutzfunktion, die Herr Harders anführt, greife nicht. Es sei unschädlich, wenn der Rat die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit festgestellt habe. Seine Fraktion habe das Bedürfnis, die Situation zu entschärfen.

 

Ratsmitglied Bolland spricht sich für die Durchführung einer Sitzung des Verwaltungsausschusses innerhalb der kommenden ca. 2 Wochen aus, um die Angelegenheit dann in Ruhe zu erörtern.

 

Ratsvorsitzender Laaken räumt ein, dass sowohl Herr Steenblock als auch Herr Harders Recht haben mit ihren Argumentationen und stellt den Antrag zur Abstimmung.

 

(Redaktionelle Anmerkung: Die Auffassungen der Ratsmitglieder Steenblock und Laaken sind nicht richtig, da lt. obiger Ausführung des Herrn Steenblock eine Diskussion von Lösungsvorschlägen gewünscht wird und es sich nicht um eine reine Entgegennahme von Information handelt.

 

Auszug Kommentar Nds. Kommunalverfassungsrecht, Robert Thiele, 2. Überarbeitete Auflage, Seite 181, zu § 59 NKomVG:

Hat der Tagesordnungspunkt nur die Entgegennahme einer Information zum Gegenstand, ist für die Erweiterung der Tagesordnung ein Beschluss mit einfacher Mehrheit ausreichend, falls die Geschäftsordnung keine qualifizierte Mehrheit fordert; in diesen Fällen greifen die Schutzfunktionen der fristgerechten Tagesordnung nicht Platz. Für die Beratung einer Angelegenheit wird das entgegen der bisher hier vertretenen Ansicht nicht angenommen werden können, weil sich auch auf sie die Abgeordneten vorbereiten können müssen.)

 

Für eine Erweiterung der Tagesordnung sprechen sich 14 Ratsmitglieder aus, 9 dagegen. 3 Ratsmitglieder enthalten sich der Stimme.

 

Die 2/3 Mehrheit für die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung wurde somit nicht erreicht. Es wird also nach der der Einladung beigefügten Tagesordnung verfahren.